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Das Schweizer Gesellschaftsrecht will in der Schweiz eine erreichbare natürliche Person mit Zeichnungsberechtigung. Ausländische Gründer erfüllen das, indem sie eine Fachperson einsetzen, die hier wohnt — nicht indem sie einen Namen erfinden.
Das Schweizer Gesellschaftsrecht will in der Schweiz eine erreichbare natürliche Person mit Zeichnungsberechtigung. Ausländische Gründer erfüllen das, indem sie eine Fachperson einsetzen, die hier wohnt — nicht indem sie einen Namen erfinden.
Nennen Sie es Nominee, wenn das Wort vertraut ist. Legen Sie danach die Offshore-Bedeutung beiseite: jemand, der die Post nie öffnet. Das Obligationenrecht liest keine Broschüren. Verantwortlich ist, wer im Register steht.
Ein sauberes Dossier hat ein schriftliches Mandat, eine Organhaftpflicht, Bücher, die der Direktor sieht, und einen Eigentümer, der akzeptiert, dass seine Bank ihn bereits kennt. Das ist kein Slogan. So halten Schweizer Strukturen.